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See- und Flussuferplanung SFG

 

Allgemeine Informationen - Pläne, Genehmigungen, Einsprachen:

Im Jahr 1999 legte die Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen - gestützt auf die See- und Flussufergesetzgebung und deren obligatorischen Umsetzung -  ihre Uferschutzplanung öffentlich auf. Dagegen gingen zahlreiche Einsprachen ein. Nachdem am 1. Mai 2001 eine Teilrevision des Gesetzes vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer in Kraft getreten war, überarbeitete die Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen zunächst die Teilpläne 1 (Bereich von Rütté-Gut) und 2 (Bereich Camping Burgergemeinde) ihre Uferschutzplanung. Sie wurden am 11. März 2002 von den Stimmberechtigten beschlossen und anschliessend vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt. In der Folge überarbeitete die Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen auch die Teilpläne 3  und  4 und legte sie öffentlich auf. Der Teilplan 3 bezieht sich auf die Uferabschnitte Gemeindegrenze Sutz-Lattrigen/Mörigen bis von Rütté-Gut. Im Perimeter des Teilplanes 4 liegen die Uferabschnitte von Rütté-Gut bis Strandplatz Sutz und Kürzegraben bis Gemeindegrenze Sutz-Lattrigen/Ipsach.

Am 28. August 2003 beschlossen die Stimmberechtigten die Teilpläne 3 und 4 einschliesslich der zugehörigen Ueberbauungsvorschriften und das Realisierungsprogramm mit einigen Aenderungen, die anschliessend öffentlich aufgelegt wurden. Dagegen gingen erneut Einsprachen ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)  die beiden Teilpläne 3 und 4  und wies die Einsprachen ab.

 

 

Beschwerdeverfahren - Stand der Verfahren:

Insgesamt 3 Einsprecherschaften (z.T. Kollektiveinsprachen) haben den Entscheid des Amt für Gemeinden und Raumordnung (Abweisung der Einsprachen) ;an die nächst höhere Instanz, die Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion, mittels Beschwerde (Verwaltungsjustizverfahren) weitergezogen. Alle 3 Beschwerden wurden von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im März 2008 abgewiesen.

Alle 3 Beschwerdeführenden haben den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion weiterzogen und beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht.:

Alle 3 Beschwerden wurden nun mit Entscheid vom 23. Februar gutgeheissen.

 

 

Zusammenfassung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts:

Das Verfahren der See- und Flussuferplangenehmigung und deren Ausführung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In einer ersten Stufe wird die See- und Flussuferplanung genehmigt, in einer zweiten Stufe erfolgt mittels Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die Umsetzung der Uferwegausführung. Die Pläne sind nach deren Genehmigung grundeigentümerverbindlich und regeln die Linienführung bis ins Einzelne (Wegbreite, Länge, Winkel). Im Baubewilligungsverfahren erfolgen nur noch die detaillierten technischen Festlegungen (Unterbau, Belag, Gehbreite). Ueber die Linienführung des Uferweges wird somit auf Stufe Planung entschieden. Bei dieser Ausgangslage müssen die Abklärungen betreffend ausnahmeweisen Beseitigung der Ufervegetation und der geschützten Hecke und Sträucher aus koordinationsrechtlichen Gründen im Rahmen der Uferschutzplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorgenommen werden. Zur Neubeurteilung der Erteilung der Ausnahmebewilligungen, bzw. ob überhaupt aus naturschutzrechtlichen Aspekten eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, hat das Verwaltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion zurückgewiesen.

 

Die Entscheide des Verwaltungsgerichts sind öffentlich und können jederzeit eingesehen werden (Urteil vom 23. Februar 2009_1 / Urteil vom 23. Februar 2009_2).

 

 

Entscheid des Gemeinderates:

Der Gemeinderat hat entschieden, die Entscheide des Verwaltungsgerichts nicht ans Bundesgericht weiterzuziehen und die SFG-Planung entsprechend anzupassen.

 


Unterlagen:


SFG_Gesamtplan_SL_120425.pdf